7. September 2021

Strafverfahren & Strafbefehl

Definition: Was ist ein Strafverfahren?

Wenn der Nicht-Jurist das Wort Strafverfahren hört, dann denkt er zumeist an das Verfahren vor Gericht, mit einem finster dreinschauenden Staatsanwalt und einem leicht erhöht sitzenden noch finsterer dreinschauenden Richter. Dieses Szenario mag im ein oder anderen Fall zutreffend sein. Strafverfahren ist aber mehr als nur Hauptverhandlung. Wo beginnt denn überhaupt das Verfahren und wo bzw. wann endet es?

Wer den Verfahrensablauf kennt und versteht, der versteht auch, dass eine gute Verteidigung nicht erst in der Hauptverhandlung beginnt. Je früher reagiert werden kann, desto günstiger die Möglichkeit, das Verfahren zum Nutzen des Betroffenen zu beeinflussen. In der Praxis ist man von diesem Idealfall meistens weit entfernt. Viele Betroffene suchen erst den Rat eines Anwalts, wenn es schon lichterloh brennt. Oder aber, sie haben bisher gar nicht gewusst, dass gegen sie ermittelt wird. Manchmal werden sie auch von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen überrascht (z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme, Festnahme). Jede dieser Situationen erfordert ein anderes Vorgehen, immer am Einzelfall ausgerichtet.

Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft (StA) ist die Herrin des Verfahrens. Sie bezeichnet sich selbst gern als die objektivste Behörde der Welt, weil sie nicht nur die belastenden sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln hat (§ 160 Abs. 2 StPO). Leider ist sie nur allzu oft auf dem „entlastenden Auge“ blind. Das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) verpflichtet die StA, sofern hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Hierzu bedient sie sich der Hilfe der Polizei.

Die Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und ihre Ergebnisse ohne Verzug an die StA zu übermitteln. Polizei und StA stehen ein Arsenal von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen zur Verfügung, z.B. erkennungsdienstliche Behandlung, körperliche Untersuchung, DNA-Analyse, Durchsuchung, Beschlagnahme, Einsatz verdeckter Ermittler, Telefonüberwachung und vor allem Untersuchungshaft.

Ein Teil dieser Maßnahmen steht allerdings unter dem Richtervorbehalt, d.h. sie bedürfen einer richterlichen Anordnung. Im Einzelfall, vornehmlich bei Gefahr im Verzug, kann diese richterliche Anordnung durch den Staatsanwalt und manchmal durch seine Hilfsbeamten (§ 152 GVG) ersetzt werden. Untersuchungshaft im speziellen darf ausschließlich durch den Richter angeordnet werden (§ 125 StPO).

Hat der StA die Akte bearbeitet und ein wie auch immer geartetes Ergebnis erzielt, muss er eine Abschlussverfügung treffen. Hier erfolgt eine wesentliche Weichenstellung. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, vermerkt der Staatsanwalt den Abschluss der Ermittlungen in der Akte und reicht beim zuständigen Gericht eine Anklageschrift ein. Unter genügendem Anlass versteht das Gesetz die Bejahung des sog. hinreichenden Tatverdachts. Andernfalls stellt der Staatsanwalt das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Einstellung kann aus prozessualen, materiellrechtlichen oder tatsächlichen Gründen erfolgen. Weiterhin gibt die StPO in den §§ 153 ff. StPO die Möglichkeit, das Verfahren (schon) im Ermittlungsstadium einzustellen.

Die Anklageerhebung führt zur Rechtshängigkeit. Die Verfahrensherrschaft geht jetzt auf das Gericht über. Was besonders wichtig ist, der Prozessgegenstand wird festgelegt. Das Gericht befasst sich ausschließlich mit der Person und der Tat (einem abgeschlossenen Lebenssachverhalt) die angeklagt sind. Ferner wird der Gerichtsstand festgelegt. Dieser orientiert sich regelmäßig am Wohnsitz des Beschuldigten. Zu guter letzt bewirkt die Klageerhebung, dass der Beschuldigte fortan Angeschuldigter genannt wird (§ 157 StPO).

Zwischenverfahren

Mit der Anklageerhebung geht die Verfahrensherrschaft auf den Richter über. Dieser muss entscheiden, ob er die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Er überprüft also seinerseits, ob die Vorwürfe, die die StA in der Anklageschrift erhebt, berechtigt sind oder nicht. Dabei ist er keinesfalls an die Meinung der StA gebunden. Vielmehr kann er auch die Eröffnung des Verfahrens
ablehnen (§ 204 Abs.1 StPO). Hiergegen steht der StA die sofortige Beschwerde zu. Daneben kann er das Verfahren nach §§ 153 ff. StPO unter den dortigen Voraussetzungen (regelmäßig mit Zustimmung der StA) einstellen, nach § 205 StPO vorläufig einstellen oder nach § 209 Abs.2 StPO einem anderen Gericht zuweisen, wenn er ein anderes Gericht für zuständig hält.

In der Vielzahl der Fälle wird aber ein Eröffnungsbeschluss ergehen. Dieser ist dem Angeschuldigten spätestens mit der Ladung zuzustellen und kann nicht angefochten werden. Der Angeschuldigte heißt nach dem Eröffnungsbeschluss fortan Angeklagter (§ 157 StPO). Sodann wird die Hauptverhandlung vorbereitet. Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt den Termin (§ 214 StPO), lädt die Prozessbeteiligten (§§ 214, 216, 218 StPO) und teilt ggf. die Gerichtsbesetzung mit (§ 222a StPO).

Hauptverfahren

Sodann kommt die Hauptverhandlung. Ihr Ablauf ist gesetzlich genau festgelegt. Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 StPO die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 StPO berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

Kernstück der Hauptverhandlung ist die Beweisaufnahme. Diese muss ergeben, ob dem Angeklagten der Vorwurf zugerechnet werden kann, ob er sich schuldig gemacht hat. Denn, keine Strafe ohne Schuld. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO).

Nach dem Ende der Beweisaufnahme folgen die Schlussvorträge (Plädoyers) der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Sodann berät sich das Gericht und verkündet das Urteil im Namen des Volkes (§ 268 Abs.1 StPO).

Sie haben einen Strafbefehl erhalten?

Akzeptieren Sie den Strafbefehl nicht ungeprüft. In vielen Fällen kann eine Verbesserung erreicht werden. Der Einspruch muss allerdings binnen zwei Wochen eingelegt werden. Die Frist für den Einspruch gegen den Strafbefehl beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen.

Nach einem Einspruch wird die Sache vor Gericht verhandelt. Der Einspruch kann aber auch auf die Höhe der Geldstrafe (genauer gesagt des Tagessatzes) beschränkt werden. Dann kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden.

Lassen Sie sich schnellstmöglich von einem versierten Rechtsanwalt beraten. RA Yves Junker ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht auf das Verkehrsstrafrecht spezialisiert.

RA Yves Junker blickt als Anwalt auf eine 20-jährige Erfahrung in der Bearbeitung von Verkehrsstrafsachen zurück. Er berät und vertritt Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und vor Gericht.

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