10. April 2015

Anhörungsbogen

Muss ich den Anhörungsbogen der Bußgeldstelle ausfüllen?

Der Anhörungsbogen gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu einem Vorwurf wegen einer Verkehrs-Ordnungswidrigkeit zu äußern. Eine Ahndung des Verkehrsverstoßes ist regelmäßig nur gegen den Fahrer möglich (Fahrerverantwortung im fließenden Verkehr). Es gibt allerdings keine Pflicht des Betroffenen, an seiner eigenen Rechtsverfolgung mitzuwirken. Deshalb kann der Betroffene auch jede Aussage verweigern oder schlichtweg gar nicht auf den Anhörungsbogen reagieren.

Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht zurück schicken, wird die Bußgeldstelle mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Ermittlungen anstellen. Dazu gehört üblicherweise die Einholung eines Fotos aus der Pass- oder Führerscheindatei. Gelegentlich wird auch am Wohnsitz des Betroffenen ermittelt.

Aus Verteidigersicht sollten – wenn überhaupt – nur Angaben zur Person gemacht werden. Räumen Sie nicht vorschnell die Fahrereigenschaft ein. Geben Sie den Verstoß auch nicht vorschnell zu. Lassen Sie den Vorgang lieber vorab prüfen. Nach Erhalt eines Anhörungsbogens kann ein Anwalt Akteneinsicht beantragen und den Vorgang genauer unter die Lupe nehmen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten.


Lassen Sie Ihren Anhörungsbogen jetzt prüfen:

Oft erfolgen Vorwürfe wegen Bußgeldkatalog zu Unrecht. Die Anwaltskanzlei Junker überprüft Ihren Anhörungsbogen.

Rechtsanwalt Junker kann Akteneinsicht beantragen und die Sach- und Rechtslage prüfen. Danach können wir gemeinsam die weitere Vorgehensweise besprechen.


Anhörungsbogen: Wann tritt Verjährung ein?

Durch den Anhörungsbogen wird die Verjährung regelmäßig unterbrochen. Die Frist der Verjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate. Hierunter fallen zB. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, Handy-Verstöße usw. Andere Ordnungswidrigkeiten haben zum Teil deutlich längere Verjährungsfristen und müssen individuell geprüft werden. Das gilt insbesondere für Verstöße unter Alkohol oder Drogen.

Die Verjährung kann durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von vorne zu laufen. Auch der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung. Im § 33 des Ordnungswidrigkeits-Gesetz (OWiG) sind sämtliche Unterbrechungstatbestände aufgeführt.

Was passiert, wenn ein anderer gefahren ist?

Wenn Sie nicht der Fahrer waren, haben Sie unter Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das gilt dann, wenn Ihr Ehegatte, Ihr Kind oder ein sonstiger naher Verwandter gefahren ist. Dann brauchen Sie keine Angaben zum Fahrer machen.

Sie haben einen Zeugenbogen erhalten?

Der Anhörungsbogen ist vom Zeugenfragebogen zu unterscheiden. Die weit überwiegende Anzahl der Verkehrsverstöße wird automatisiert erfasst.  Das betreffende Kraftfahrzeug wird geblitzt. Über das Kennzeichen ermittelt die Bußgeldbehörde zunächst den Fahrzeughalter. Damit steht aber längst nicht fest, wer das betreffende Kraftfahrzeug geführt hat. Bevor also ein Anhörungsbogen versendet werden kann, muss erst der Fahrer ermittelt werden.

Deshalb schreibt die Bußgeldstelle zuerst den Fahrzeughalter an. Weil nicht von vornherein feststeht, dass der Halter auch Fahrer war, erhält der Halter in der Regel einen Zeugenbogen und keinen Anhörungsbogen. Diese Unterscheidung ist zunächst sehr wichtig für das weitere Verhalten und für die Frage der Verjährung.

Der Halter ist regelmäßig verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Stehen Halter und Fahrer in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis oder sind verheiratet, kann und sollte der Halter die Auskunft über den tatsächlichen Fahrer unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verweigern. Die (anfängliche dreimonatige) Verjährung läuft für den Fahrer weiter. Der Zeugenbogen hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung.

Bei Firmenfahrzeugen hat die Firma Auskunft zu erteilen. Dabei sollte die Firma in ihrem Antwortschreiben wie folgt formulieren: „Das Fahrzeug ist zur Nutzung an Herrn/Frau xxx überlassen.“. Und nicht: „Herr/Frau xxx hat das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren“. Nur so bleiben dem tatsächlichen Fahrer alle Verteidigungsmöglichkeiten offen.

ACHTUNG: Als Fahrzeughalter sollte man sich gut überlegen, ob man aussagt oder nicht. Denn die Behörde hat über § 31 a StVZO die Möglichkeit, gegenüber dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.


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