7. September 2021

Bußgeldverfahren und Einspruch

Bußgeldverfahren: Hilfe vom Verkehrsanwalt

Gegen Sie wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet? Sie haben einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten? Nutzen Sie unser Kontaktformular und geben Sie bitte an, ob Sie bereits Post von der Bußgeldstelle erhalten haben. Die Daten werden verschlüsselt übertragen. Ihre Anfrage ist unverbindlich. RA Yves Junker gibt Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung.

RA Yves Junker bearbeitet schwerpunktmäßig Bußgeldverfahren. Er ist mit allen gängigen Messverfahren vertraut. Hierzu zählen vor allem

  • PoliScan speed
  • eso ES 3.0
  • TraffiStar S 330
  • TraffiStar S 350
  • Leivtec XV 3
  • Multanova
  • ProVida
  • Riegl FG 21-P
  • Riegl LR90-235/P

Geben Sie den Verstoß nicht vorschnell zu. Häufig stellt sich im Bußgeldverfahren heraus, dass die Messung nicht ordnungsgemäß ist. Hier erhalten Sie kompetente Hilfe in Bußgeldverfahren. Wir legen für Sie Einspruch ein. Anschließend beantragen wir Akteneinsicht. Danach erfolgt eine Prüfung der Sach- und Rechtslage. Begleitend wird Ihr Punktestand in Flensburg abgefragt. Gemeinsam werden die Möglichkeiten einer erfolgversprechenden Verteidigung erörtert. Sie erhalten Vertretung und Verteidigung in Bußgeldverfahren vor den Bußgeldstellen und Gerichten.

Starenkasten

Sie erhalten Verteidigung und Vertretung bei

  • drohendem Fahrverbot
  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
  • Rotlichtverstoß / roter Ampel
  • Abstandsverstoß
  • Verstoß gegen § 24a StVG (Alkohol & Drogen)
  • Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO (Handy)
  • Verstoß gegen § 10 ABMG (Autobahn-Maut)
  • usw.

Verkehrsordnungswidrigkeiten werden mit einem Verwarnungsgeld oder mit Geldbuße geahndet. Darüber hinaus kann ein Fahrverbot verhängt werden. Bestimmte rechtskräftige Entscheidungen werden zusätzlich im Fahreignungsregister in Flensburg gespeichert. Hierzu zählen die Ordnungswidrigkeiten nach §§ 2424a oder § 24c StVG. Es muss sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) genannt ist und die mit einem Fahrverbot oder einer Geldbuße von mindestens 60,00 € geahndet wurde. Anders als nach dem bis 30.04.2014 gültigen Punktsystem ziehen Verstöße nach Bußgeldverfahren nur noch 1 oder 2 Punkte nach sich.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Rechtsanwalt Yves Junker aus Köln Junker legt für Sie Einspruch gegen Bußgeldbescheid ein. Er istExperte im Bußgeldrecht mit der Erfahrung aus mehr als 4.000 Bußgeldverfahren.

Dabei ist es egal, ob Sie den Bußgeldbescheid von der Stadt Köln oder einer anderen Bußgeldstelle erhalten haben. Rechtsanwalt Yves Junker hilft bundesweit bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheid.

Wenn Sie der Meinung sind, den vorgeworfenen Verstoß nicht begangen zu haben oder wenn sonst Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids vorliegen, sollte der Bußgeldbescheid angefochten werden. Das richtige Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch.


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Welche Frist gilt für den Einspruch?

Der Einspruch muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die 2-Wochen-Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids zu laufen. Regelmäßig erfolgt die Zustellung durch Postzustellungsurkunde. In diesem Fall bekommen Sie einen gelben Briefumschlag zugestellt. Auf diesem Briefumschlag vermerkt der Zusteller das Datum der Übergabe bzw. des Einwurfs in den Briefkasten. Dieses Datum ist für die Fristberechnung maßgeblich.

Wenn der Bußgeldbescheid an einem gewöhnlichen Werktag zugestellt wird, dann endet die Einspruchsfrist mit dem Ablauf des gleichlautenden Werktags der übernächsten Woche. Erhalten Sie den Bußgeldbescheid z.B. an einem Mittwoch, dann läuft die Einspruchsfrist mit dem Ablauf des übernächsten Mittwochs aus. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Wie legt man Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein?

Der Einspruch muss schriftlich gegenüber der Bußgeldstelle erfolgen. Form und Frist sind in § 67 OWiG geregelt. Eine Falschbezeichnung schadet übrigens nicht. Sie können also Einspruch schreiben oder Widerspruch oder auch anders zum Ausdruck bringen, dass Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind. Der Einspruch sollte in deutscher Sprache abgefasst sein. Schicken Sie den Einspruch per Post, am Besten mit Einschreiben. Sie können den Einspruch auch zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle abgeben. Der Einspruch kann auch per Fax erfolgen. Von einem Einspruch per E-Mail ist abzuraten, weil der Zugangsnachweis schwierig werden kann.  Der Einspruch muss vor Ablauf der oben erwähnten 2-Wochen-Frist eingehen. Es ist also stets sicherzustellen, dass der Einspruch rechtzeitig bei der Bußgeldstelle eingeht. Ein Muster für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid finden Sie hier.

Was passiert nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid?

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid bewirkt eine (erneute) Überprüfung des Vorgangs durch die Bußgeldstelle. Sie können alles vorbringen, was Sie entlastet.  Wenn Sie Zweifel an der Messung haben oder gar nicht der Fahrer/die Fahrerin sind, können und sollten Sie das an dieser Stelle erklären. Der Einspruch ist vor allem deshalb wichtig, weil der Bußgeldbescheid ansonsten rechtskräftig wird. Darunter versteht man die Unanfechtbarkeit des Bußgeldbescheids. Der Einspruch muss nicht zwangsläufig begründet werden. Der bloße Einspruch reicht aus. Es bietet sich aber regelmäßig an, eine Begründung des Einspruchs abzugeben. Hilft die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht ab, wird das Verfahren über die zuständige Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei (bis auf wenige Ausnahmen) nach dem Ort, in dem die Verkehrs-Ordnungswidrigkeit begangen worden sein soll.

Erfolgsaussichten bei einem Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Die konkreten Erfolgsaussichten eines Einspruchs kann man naturgemäß erst dann beurteilen, wenn man Akteneinsicht genommen hat. Die Prüfung des Akteninhalts erfolgt grundsätzlich in drei Schritten. Zuerst ist die Fahrereigenschaft zu klären. Danach schaut man sich die vorgeworfene Verkehrs-Ordnungswidrigkeit an. Die Akte ist auf zunächst auf Vollständigkeit zu prüfen. Klassischerweise erfolgt die Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung mittels technischer Überwachung. Zu den gängigen Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlicht-Überwachungsanlagen zählen

  • eso ES 3.0 oder 8.0
  • GATSO
  • Leivtec XV 3
  • MESTA 208
  • Multanova 6F
  • Poliscan speed
  • Provida
  • Traffipax speedophot
  • TraffiPhot III
  • TraffiStar S 330
  • TraffiStar S 350
  • VDS M5 Radar
  • VKS 3.0

Konformitätsbescheinigung  bzw. EichscheinMessprotokoll und Beschulungsbescheinigung des Messbeamten sollten vorhanden sein oder zumindest im Laufe des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden. Ergeben sich Unklarheiten aus dem Akteninhalt, ist weiter nachzuforschen. Kommt man bei der Bußgeldstelle nicht weiter, wird die Sache an das zuständige Amtsgericht abgegeben und dort verhandelt. Wurde der Verstoß von Polizeibeamten beobachtet (Rotlicht-Verstoß oder Handy-Verstoß) oder erfolgte die Messung ohne Bilddokumentation (z. B. Riegl Laserpistole), ist regelmäßig die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens angezeigt. Denn in diesen Fällen sollten die Beamten persönlich befragt werden.

Welche Kosten entstehen durch den Einspruch?

Der Bußgeldbescheid selbst beinhaltet die Geldbuße und die Verwaltungsgebühren in Höhe von 28,50 €. Wenn Sie selbständig Einspruch einlegen, entstehen zunächst keine zusätzlichen Kosten.  Erst bei einer Abgabe der Sache an das zuständige Amtsgericht können weitere Kosten entstehen. Wer eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung  besitzt, ist auf der sicherern Seite. Sie trägt die Gerichts- und Verfahrenskosten. Schalten Sie einen Anwalt ein, übernimmt die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten Ihres Anwalts.

Wie lange ist die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid?

Bei den üblichen Verkehrsverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstand oder dem Überfahren einer roten Ampel beträgt die Verjährungsfrist anfänglich 3 Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Verkehrsverstoß stattgefunden hat. Wenn ein Bußgeldbescheid ergeht, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 6 Monate. Wichtig: die Verjährungsfrist kann durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von vorne zu laufen.


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