Wie wird die Nötigung im Straßenverkehr definiert?
Nötigung im Straßenverkehr ist kein eigenständiger Tatbestand. Nötigungshandlungen im Straßenverkehr unterfallen der allgemeinen Vorschrift des § 240 StGB. Dort heißt es u.a.:
„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“
§ 240 StGB – Fassung aufgrund des 50. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – in Kraft getreten am 10.11.2016
Die Nötigung ist ein häufig vorkommender Vorwurf im Straßenverkehr. Nicht selten geht sie mit anderen Delikten einher, allen voran der Beleidigung (§ 185 StGB).
Nötigung und Fahrverbot
In Fällen der Nötigung im Straßenverkehr kommt auch die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht. § 44 StGB sieht ein Fahrverbot für die Dauer von ein bis sechs Monate vor.
Wann liegt überhaupt eine Nötigung im Straßenverkehr vor?
Es gibt viele Beispiele, in denen wegen Nötigung im Straßenverkehr ermittelt wird. Hierzu zählen u.a.
- zu dichtes Auffahren (Drängeln)
- ein nachfolgendes Auto ohne Grund ausbremsen
- dauerhaftes Betätigen der Lichthupe
- Blockieren der Fahrbahn
- Zufahren auf eine Person
- ein anderes Fahrzeug beim Spurwechsel schneiden
- usw.
Doch nicht jedes verbotswidrige Verhalten im Straßenverkehr stellt eine Nötigung dar. Die Rechtsprechung verlangt u.a. eine gewisse Intensität. Nur kurz andauernde Beeinträchtigungen können den Tatbestand des § 240 StGB nicht erfüllen.
Was tue ich, wenn ich einen Anhörungsbogen der Polizei wegen Nötigung erhalte?
Wie bei allen strafrechtlichen Ermittlungen kann man dem Beschuldigten anfänglich nur empfehlen zu schweigen. Ein verkehrsrechtlich versierter Anwalt sollte zunächst Akteneinsicht beantragen, um den konkreten Vorwurf zu prüfen.
Rechtsanwalt Yves Junker hat als Fachanwalt für Verkehrsrecht häufig mit Fällen der Nötigung (und/oder Beleidigung, Bedrohung) zu tun. Doch nicht schon jedes Fehlverhalten im Straßenverkehr ist eine Nötigung.
So ist u.a. zu prüfen, ob die Mittel-Zweck-Relation als verwerflich anzusehen ist. Mit anderen Worten, ob die Verknüpfung von Mittel (Drohung oder Gewaltanwendung) und der Zweck (erwünschtes Verhalten des Abgenötigten) als verwerflich anzusehen ist. Außerdem muss die Nötigung – speziell bei den Fällen des dichten Auffahrens – eine gewisse Intensität und Dauer mit sich bringen.
In vielen Fällen bezieht sich die Anzeige im Übrigen nur auf ein Kennzeichen. Der Anzeigenerstatter schildert einen Sachverhalt und macht dabei nur Angaben zu den beteiligten Fahrzeugen und deren Kennzeichen. Im Strafrecht gilt aber eine Fahrerverantwortung. Schon aus diesem Grund sollte man die potentielle Fahrereigenschaft nicht vorschnell preisgeben.
In vielen Fällen können die Ermittlungsverfahren wegen Nötigung mit anwaltlicher Hilfe zur Einstellung gebracht werden. Warten Sie also nicht zu lange, sondern sprechen Sie mit einem verkehrsrechtlich spezialisierten Anwalt.
Urteile zu Nötigung im Straßenverkehr
- Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 29. März 2007 (OLG Köln) – BVerfG 2 BvR 932/06
- OLG Köln, 14.03.2006 – 83 Ss 6/06
- Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 03.12.2008 – 32 Ss 172/08