Strafe bei Fahren ohne Fahrerlaubnis
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat
- ein Kraftfahrzeug führt, während gegen ihn ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuchs verhängt ist
- ein Kraftfahrzeug führt, während gegen ihn ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet ist
Auch der Halter macht sich strafbar
Der Halter eines Kraftfahrzeugs macht sich ebenfalls strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass ein anderer sein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis fährt. Fährt beispielsweise der Ehemann ohne Fahrerlaubnis mit dem auf die Ehefrau zugelassenen Kfz, wird auch gegen die Ehefrau ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Geringere Strafe bei Fahrlässigkeit oder bei sichergestelltem Führerschein
Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- fahrlässig ohne Fahrerlaubnis fährt
- ein Kraftfahrzeug führt, während sein Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist
- als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand unter den oben genannten Voraussetzungen fährt
Einziehung des Kraftfahrzeugs
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Fahrzeug, auf welches sich die Tat bezieht, eingezogen werden. Das ist u.a. dann der Fall, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde.
Schnelle Hilfe vom Anwalt
Rechtsanwalt Yves Junker ist mit seiner fast 20-jährigen Erfahrung im Bereich des Verkehrsstrafrechts mit vielen Fällen nach § 21 StVG befasst gewesen. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, sollten Sie schnellstmöglich einen Termin vereinbaren und sich beraten lassen. Nicht selten können die Verfahren abgewendet oder im Ergebnis positiv beeinflusst werden.