8. April 2015

Verkehrsunfall Anwalt Köln

Warum nach einem Verkehrsunfall zum Anwalt?

Ganz einfach: Versicherer verschenken kein Geld. Deshalb sollten Sie sich nach einem Verkehrsunfall gleich an einen verkehrsrechtlich spezialisierten Anwalt wenden. Unfallschadenregulierung ist im Laufe der Jahre immer komplexer geworden. Behalten Sie die Kontrolle: Der Verkehrsunfallanwalt hilft Ihnen, alle berechtigten Ansprüche geltend zu machen.

Nutze Sie unser Unfall-Kontakt-Formular. Damit können Sie uns in wenigen Schritten alle Informationen senden. Die Daten werden verschlüsselt übertragen. Ihre Anfrage ist zunächst ganz unverbindlich. Herr RA Junker wird sich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

 

Was kann der Anwalt nach einem Verkehrsunfall für mich tun?

Wenn man in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, stellt sich zu allererst die Frage: „Wer ist schuld?“ Hat der Unfallgegner den Unfall verursacht oder war man selbst unaufmerksam und hat einen Fehler gemacht? Juristisch ausgedrückt: es muss die Haftung geklärt werden. In beiden Fällen lohnt die Einschaltung eines Anwalts.

 

1. unverschuldeter Unfall

Wir ermitteln nach einem Verkehrsunfall für Sie die Daten der gegnerischen Versicherung.  Wir sind Ihnen – falls nötig – bei der Vermittlung eines geeigneten Sachverständigen behilflich. Und das Wichtigste: wir machen Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend.

 

2. Verursachung unklar

Bei unklarer Sach- und Rechtslage prüfen wir, ob Ansprüche zumindest teilweise durchgesetzt werden können. Stichwort: Mithaftung. Gemeinsam kann überlegt werden, ob die (eigene) Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden soll.

 

3. Die Polizei hat ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet?

Sollten Sie zu Unrecht von der Polizei als Verursacher ausgemacht worden sein, vertreten wir Sie im Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren.

 

4. Die Polizei hat ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet?

Wir beraten und vertreten Sie im Ermittlungsverfahren vor Polizei und Staatsanwaltschaft. Beispiel: Sie verursachen aus Unachtsamkeit einen Auffahrunfall. Der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs erleidet ein Schleudertrauma. Die Polizei leitet ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Kommen Sie schnellstmöglich zu uns. Derartige Verfahren können bei richtiger Vorgehensweise zur Einstellung gebracht werden.

 

Was tun nach Verkehrsunfall?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollte die Schadenhöhe beziffert werden. Wir empfehlen die Einholung eines Gutachtens. Den Kfz-Sachverständigen können Sie frei wählen.

Liegt ein Reparaturschaden vor, ermittelt der Sachverständige u.a. die Reparaturkosten, den Reparaturzeitraum und eine ggf. anfallende Wertminderung Ihres Fahrzeugs.

Liegt ein Totalschaden vor, bestimmt er außerdem den Wiederbeschaffungswert und den Restwert.

Wegen der Schadenminderungspflicht sollte ein Sachverständiger allerdings erst beauftragt werden, wenn der voraussichtliche Schaden an Ihrem Kfz die Bagatellgrenze von ca. 700,00 € übersteigt. Liegt der Schaden unterhalb dieser Bagatellschadengrenze sollte ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt eingeholt werden.

 

Wer bezahlt den Anwalt bei einem Verkehrsunfall?

Ist allein der Unfallgegner verantwortlich, weil er zB. „Rechts-vor-Links“ nicht beachtet hat oder aufgefahren ist, dürfen Sie sofort einen Anwalt einschalten. Nach einer schon lange bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gehören die dabei anfallenden Kosten des Anwalts zum Schaden dazu.

 

Fazit: Der gegnerische Versicherer übernimmt bei einem unverschuldeten Unfall die Kosten eines Anwalts.

 

Wenn die Sach- und Rechtslage unklar ist, übernimmt die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten nur anteilig oder gar nicht. Besitzen Sie eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung? Dann brauchen Sie sich über Kosten keine Gedanken machen. Die Rechtsschutzversicherung kommt für alle außergerichtlichen – und falls erforderlich – gerichtlichen Kosten auf. Sie brauchen maximal die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zu bezahlen. Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, sind die Anwaltskosten von Ihnen zu tragen. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem sog. Gegenstandswert. Das ist die Summe, über die letztlich gestritten wird. Gerne informieren wir Sie vorab über anfallende Kosten.

 

Verkehrsunfall Anwalt Köln: Reparaturschaden

 

Wie wird der Reparaturschaden abgerechnet?

Bei einem Reparaturschaden haben Sie die freie Wahl. Sie können Ihr Fahrzeug reparieren lassen (konkrete Abrechnung) oder die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten bzw. Kostenvoranschlag fordern (fiktive Abrechnung).

 

Was bedeutet konkrete Abrechnung?

Im Falle der konkreten Abrechnung wird das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert. Ist der Unfall fremdverschuldet, trägt die gegnerische Versicherung die vollen Reparaturkosten. Darüber hinaus können Sie weitere Schadenpositionen geltend machen.

Während des Reparaturzeitraums kann der Geschädigte zudem Nutzungsausfall beanspruchen. Jedes Kfz ist in eine Nutzungsausfall-Klasse eingeordnet. Der Sachverständige führt dazu in seinem Gutachten aus.

Statt Nutzungsausfall kann auch ein Mietwagen angemietet werden. Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten ist in der Praxis allerdings ein gängiges Streitthema zwischen Geschädigtem und Schädiger bzw. dessen Versicherung. Deshalb sollten die Modalitäten einer Anmietung vorab mit dem Anwalt besprochen werden.

Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten werden auch schon ab dem Unfalltag erstattet, wenn das Kfz nach dem Schadenereignis nicht mehr fahrbereit und/oder verkehrssicher ist. Allerdings ist der Geschädigte verpflichtet, den Zeitraum der Nichtnutzbarkeit gering zu halten. Die Unfallregulierung sollte demnach möglichst zügig betrieben werden.

Manchmal erleidet das Kfz durch den Unfall eine Wertminderung. Denn bei einer späteren Veräußerung muss der Verkäufer einen Vorschaden offenbaren. Weil viele Käufer am Markt für beschädigte Kfz weniger zahlen, erhält der Geschädigte eines Verkehrsunfall u.U. eine Wertminderung, um diesen Nachteil auszugleichen. Der Sachverständige führt dazu in seinem Gutachten aus.

Wird das beschädigte Kfz nach einem Unfall abgeschleppt, weil es nicht mehr verkehrssicher und/oder fahrbereit ist, können die Abschleppkosten vom Unfallgegner bzw. seiner Versicherung zurück verlangt werden.

Der Geschädigte erhält zudem eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro. Sind die unfallbedingten Auslagen höher, müssen sie durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

Beim unverschuldeten Verkehrsunfall gehören auch die Kosten eines Rechtsanwalts zum Unfallschaden. Sie dürfen sich von Beginn an anwaltlicher Hilfe bedienen und tragen kein Kostenrisiko.

 

Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Bei der fiktiven Abrechnung wird das beschädigte Fahrzeug entweder unrepariert weiter gefahren oder zumindest teilrepariert, ohne dass eine Rechnung vorgelegt wird. In disen Fällen haben Sie Anspruch auf die im Gutachten bzw. Kostenvoranschlag kalkulierten Netto-Reparaturkosten (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer).

Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten können hier maximal bei Teilreparatur anfallen. Da keine Rechnung vorgelegt wird, muss die Reparatur anderweitig nachgewiesen werden (zB. durch eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen oder schlicht durch aktuelle Fotos vom Fahrzeug).

Eine Wertminderung ist reparaturunabhängig. Sie muss von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden, auch wenn das Fahrzeug nicht repariert wird. Daneben sind weitere Schadenpositionen zu ersetzen, wie Abschleppkosten oder Auslagenpauschale.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Alle Schadenpositionen müssen  im Einzelfall auf ihre Berechtigung geprüft werden.

 

Verkehrsunfall Anwalt Köln: Totalschaden

 

Wann liegt ein Totalschaden vor?

Man unterscheidet zwischen technischem Totalschaden und wirtschaftlichem Totalschaden. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Auto beim Unfall so stark beschädigt wurde, dass eine Reparatur technisch ausgeschlossen werden muss. Es handelt sich also um den Fall der Totalzerstörung.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vereinfacht gesagt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Autos übersteigen. Dann ist es nicht mehr wirtschaftlich, sein Fahrzeug reparieren zu lassen.

 

Was ist der Wiederbeschaffungswert?

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen. Es entspricht also dem Wert seines Fahrzeugs in der Sekunde vor dem Unfall. Im Totalschadenfall sollte schnellstmöglich ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden. Der Sachverständige stellt darin fest, wie hoch der Wiederbeschaffungswert ist. Außerdem stellt er fest, ob ein vergleichbares Kfz beim Händler und/oder am Privatmarkt erhältlich ist.

 

Was ist der Restwert?

Der Restwert ist der Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall. Trotzt des Unfallschadens hat das Fahrzeug regelmäßig noch einen gewissen Wert. Diesen Wert bezeichnet man als Restwert.

 

Was ist der Wiederbeschaffungsaufwand?

Unter Wiederbeschaffungsaufwand versteht man die Differenz zwischen  Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Wiederbeschaffungsaufwand        =          Wiederbeschaffungswert – Restwert      

Totalschaden

Totalschaden Abrechnung

 

Sonderfall: Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert

Liegen die Reparaturkosten zwar unterhalb des Wiederbeschaffungswerts aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands, ist die gegnerische Versicherung berechtigt, auf Totalschadenbasis abzurechnen. Der Geschädigte erhält aber bei Vorlage der Reparaturrechnung die vollen Reparaturkosten ersetzt.

Der Geschädigte kann wahlweise die Netto-Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Gutachten ersetzt verlangen. Dazu muss er sein Fahrzeug zumindest sechs Monate weiter nutzen.

 

Was erhält man bei Totalschaden ersetzt?

Bei einem unverschuldeten Unfall kann man folgende Schadenpositionen von der gegnerischen Versicherung fordern:

  • Der Geschädigte bekommt im Totalschadenfall den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs ersetzt. Die gegnerische Versicherung zahlt den sog. Wiederbeschaffungsaufwand. Den Restwert erzielt man durch die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs.
  • Ab- und Anmeldekosten
  • Sachverständigenkosten
  • Abschleppkosten
  • Standgebühren
  • Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten für den Zeitraum der Wiederbeschaffung
  • Rechtsanwaltskosten
  • Auslagenpauschale 25,00 €

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Was die Versicherung im Einzelfall zahlen muss, bedarf näherer Prüfung.

 

Reparatur trotz Totalschaden – die 130 %-Regel

Von dem oben genannten Grundsatz gibt es eine praktische Ausnahme. Nicht selten hat jemand sein Auto lieb gewonnen, ist mit seinen Macken vertraut und kann sich nur schwer vorstellen, dass Auto abzuschaffen. Der juristische Fachausdruck heißt Integritätsinteresse.

In diesen Fällen gestattet die Rechtsprechung dem Geschädigten, sein Fahrzeug auch dann reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Allerdings gibt es dafür eine Höchstgrenze. Es darf bis maximal 30 % oberhalb des Widerbeschaffungswerts repariert werden. Anders ausgedrückt 130 % vom Wiederbeschaffungswert.

Eine solche Reparatur im Rahmen der 130 %-Rechtsprechung setzt zweierlei voraus:

  • Das Fahrzeug muss ordnungsgemäß laut Gutachten instand gesetzt werden.
  • Das Fahrzeug muss zumindest 6 Monate weiter genutzt werden.

Tut er das nicht, hat er sein Integritätsinteresse nicht nachgewiesen. Die gegnerische Versicherung ist dann berechtigt, auf Totalschadenbasis abzurechnen.

 

Totalschaden und Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Der Wiederbeschaffungswert kann regelbesteuert, differenzbesteuert oder steuerneutral sein. Hieraus ergeben sich weitere Besonderheiten bei der Totalschaden-Abrechnung. Die Einzelheiten würden den Rahmen an dieser Stelle sprengen. Im Fall der Fälle hilft Ihnen Rechtsanwalt Junker weiter.

 

Totalschaden und Prüfbericht

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, auf Basis des eingeholten Gutachtens oder Kostenvoranschlags fiktiv abzurechnen. Dann haben Sie Anspruch auf die Netto-Reparaturkosten.

Bei diesen fiktiven Abrechnungen erfolgt häufig eine Kürzung durch den gegnerischen Versicherer. Diese Kürzung erfolgt unter Berufung auf einen Prüfbericht.

Die Kalkulation aus dem Gutachten oder dem Kostenvoranschlag wird also neu erstellt. Dabei werden niedrigere Stundenverrechnungssätze angesetzt. Der Versicherer verweist dazu i.d.R. auf günstigere Werkstätten, die nicht markengebunden sind (sog. Werkstattverweis“).

Diese Vorgehensweise der Versicherungswirtschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in begrenztem Umfang zulässig. Das Fahrzeug des Geschädigten muss dazu älter als drei Jahre sein.

Daneben muss der Versicherer, wenn er von abweichenden Stundenverrechnungssätzen ausgehen möchte, Referenzbetriebe nennen, in denen eine kostengünstigere Reparatur möglich ist. Diese Reparaturbetriebe müssen zum einen zugänglich sein, d.h. sie müssen in zumutbarer Entfernung liegen. Zum anderen müssen die Reparaturbetriebe gleichwertig sein, d.h. es muss sichergestellt werden, dass sie in gleicher Art und Güte reparieren können, wie eine Vertragswerkstatt eines Autoherstellers. Für beide Merkmale ist der Versicherer in einem Prozess beweisbelastet.

Der Geschädigte wiederum kann einer solchen Kürzung entgegentreten, wenn er nachweist, dass sein Fahrzeug in der Vergangenheit ständig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und/oder instandgesetzt wurde. Hierzu ist die Vorlage geeigneter Unterlagen in Form von Rechnungskopien oder einer Kopie des Serviceheftes/Inspektionsheftes erforderlich. In diesem Fall ist ein Werkstattverweis nicht (mehr) zulässig.

Die oben erwähnten Prüfberichte werden von den Versicherungen häufig dazu missbraucht, neben den Stundenverrechnungssätzen auch andere Positionen zu kürzen (z.B. die sog. UPE-Aufschläge oder die Verbringungskosten). Hiermit gehen die Gerichte unterschiedlich um. Zum Teil werden solche Kürzungen akzeptiert, zum Teil wird ihnen vehement widersprochen.

Häufiger beinhaltet der Prüfbericht auch technische Prüfungen. Dann wird bestritten, dass der Unfall für einzelne Arbeitspositionen aus dem vorgelegten Gutachten/Kostenvoranschlag überhaupt ursächlich gewesen ist. Hierbei gilt der Grundsatz, dass sich der Geschädigte auf das von ihm eingeholte Gutachten/den von ihm eingeholten Kostenvoranschlag verlassen darf. Lenkt der Versicherer nicht ein, bleibt oftmals nur eine gerichtliche Klärung übrig.

 


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