26. September 2016

Verkehrsstrafrecht

Sie sind Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens?

Je früher ein Anwalt beauftrag wird, desto größer sind die Chancen, dass Verfahren positiv zu beeinflussen und ein gutes Ergebnis zu erzielen. Bei frühzeitiger Beauftragung besteht nicht selten die Möglichkeit, dass Verfahren bereits im Vorfeld zur Einstellung zu bringen. Spätestens nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder einer Vorladung durch die Polizei sollten Sie uns kontaktieren.

RA Yves Junker verfügt über eine mehr als 15-jährige Erfahrung im Bereich des Verkehrsstrafrechts. In seiner Eigenschaft als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verteidiger hat er in mehr als 1000 Verfahren mitgewirkt. Er kann Sie im (Verkehrs-) Strafverfahren vertreten und verteidigen. Im Bereich des Verkehrsstrafrechts kommen verschiedene Delikte in Betracht, die in unterschiedlichen Gesetzen ihre Normierung gefunden haben. Aus dem Strafgesetzbuch sehr häufig

daneben treten

  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222)
  • Vollrausch (§ 323a StGB)
  • Versicherungsmissbrauch (§ 265)
  • Urkundendelikte (§§ 267 ff)
  • Vortäuschen einer Straftat (§ 145d)
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b)

Aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird häufig ermittelt wegen

  • Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21)
  • Mißbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 22 b)
  • Kennzeichenmissbrauchs (§ 22)
  • Missbräuchlichem Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen (§ 22a)

Schließlich droht das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) wegen

  • Fahrens ohne Versicherungsschutz (§ 6)
Dieser (nicht abschließende) Katalog verdeutlicht die vielfältigen Möglichkeiten, als Teilnehmer im Straßenverkehr mit strafrechtlichen Normen zu kollidieren. Über den eigentlichen Verstoß hinaus drohen registerrechtliche Konsequenzen in Form von Eintragungen im Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister. Insbesondere bei alkoholbedingten Straftaten nach den §§ 316,315c oder beim Unerlaubten Entfernen vom Unfallort droht zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB).
Damit nicht genug: Verkehrsteilnehmer, die durch rechtskräftige Entscheidung ihre Fahrerlaubnis entzogen bekommen haben, müssen bei der Wiedererteilung mit verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Bei Übertretungen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, erfolgt z.B. die “Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung”. Hinter diesem Wortungetüm verbirgt sich die berühmt-berüchtigte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Im Falle solcher oder vergleichbarer Anordnungen kann die anwaltliche Beratung wertvolle Hilfe leisten. So können sie sich beraten lassen über die Möglichkeit zur Verkürzung von Sperrfristen zur Wiedererteilung oder dem richtigen Verhalten im Vorfeld einer MPU oder anderer Maßnahmen.

Schildern Sie uns unverbindlich Ihren Fall. Benutzen Sie dazu das folgende Kontaktformular oder rufen Sie uns an 0221 / 272 349 38.