20. März 2018

Totalschaden

Wann liegt ein Totalschaden vor?

Man unterscheidet zwischen technischem Totalschaden und wirtschaftlichem Totalschaden. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Auto beim Unfall so stark beschädigt wurde, dass eine Reparatur technisch ausgeschlossen werden muss. Es handelt sich also um den Fall der Totalzerstörung.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vereinfacht gesagt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Autos übersteigen. Dann ist es nicht mehr wirtschaftlich, sein Fahrzeug reparieren zu lassen.

Was ist der Wiederbeschaffungswert?

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen. Es entspricht also dem Wert seines Fahrzeugs in der Sekunde vor dem Unfall. Im Totalschadenfall sollte schnellstmöglich ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden. Der Sachverständige stellt darin fest, wie hoch der Wiederbeschaffungswert ist. Außerdem stellt er fest, ob ein vergleichbares Kfz beim Händler und/oder am Privatmarkt erhältlich ist.

Was ist der Restwert?

Der Restwert ist der Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall. Trotzt des Unfallschadens hat das Fahrzeug regelmäßig noch einen gewissen Wert. Diesen Wert bezeichnet man als Restwert.

Was ist der Wiederbeschaffungsaufwand?

Unter Wiederbeschaffungsaufwand versteht man die Differenz zwischen  Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Wiederbeschaffungsaufwand        =          Wiederbeschaffungswert – Restwert      

Totalschaden

Totalschaden Abrechnung

Sonderfall: Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert

Liegen die Reparaturkosten zwar unterhalb des Wiederbeschaffungswerts aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands, ist die gegnerische Versicherung berechtigt, auf Totalschadenbasis abzurechnen. Der Geschädigte erhält aber bei Vorlage der Reparaturrechnung die vollen Reparaturkosten ersetzt.

Der Geschädigte kann wahlweise die Netto-Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Gutachten ersetzt verlangen. Dazu muss er sein Fahrzeug zumindest sechs Monate weiter nutzen.

Was erhält man bei Totalschaden ersetzt?

Bei einem unverschuldeten Unfall kann man folgende Schadenpositionen von der gegnerischen Versicherung fordern:

  • Der Geschädigte bekommt im Totalschadenfall den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs ersetzt. Die gegnerische Versicherung zahlt den sog. Wiederbeschaffungsaufwand. Den Restwert erzielt man durch die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs.
  • Ab- und Anmeldekosten
  • Sachverständigenkosten
  • Abschleppkosten
  • Standgebühren
  • Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten für den Zeitraum der Wiederbeschaffung
  • Rechtsanwaltskosten
  • Auslagenpauschale 25,00 €

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Was die Versicherung im Einzelfall zahlen muss, bedarf näherer Prüfung.

Reparatur trotz Totalschaden – die 130 %-Regel

Von dem oben genannten Grundsatz gibt es eine praktische Ausnahme. Nicht selten hat jemand sein Auto lieb gewonnen, ist mit seinen Macken vertraut und kann sich nur schwer vorstellen, dass Auto abzuschaffen. Der juristische Fachausdruck heißt Integritätsinteresse.

In diesen Fällen gestattet die Rechtsprechung dem Geschädigten, sein Fahrzeug auch dann reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Allerdings gibt es dafür eine Höchstgrenze. Es darf bis maximal 30 % oberhalb des Widerbeschaffungswerts repariert werden. Anders ausgedrückt 130 % vom Wiederbeschaffungswert.

Eine solche Reparatur im Rahmen der 130 %-Rechtsprechung setzt zweierlei voraus:

  • Das Fahrzeug muss ordnungsgemäß laut Gutachten instand gesetzt werden.
  • Das Fahrzeug muss zumindest 6 Monate weiter genutzt werden.

Tut er das nicht, hat er sein Integritätsinteresse nicht nachgewiesen. Die gegnerische Versicherung ist dann berechtigt, auf Totalschadenbasis abzurechnen.

Totalschaden und Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Der Wiederbeschaffungswert kann regelbesteuert, differenzbesteuert oder steuerneutral sein. Hieraus ergeben sich weitere Besonderheiten bei der Totalschaden-Abrechnung. Die Einzelheiten würden den Rahmen an dieser Stelle sprengen. Im Fall der Fälle hilft Ihnen Rechtsanwalt Junker weiter.

Totalschaden und Prüfbericht

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, auf Basis des eingeholten Gutachtens oder Kostenvoranschlags fiktiv abzurechnen. Dann haben Sie Anspruch auf die Netto-Reparaturkosten.

Bei diesen fiktiven Abrechnungen erfolgt häufig eine Kürzung durch den gegnerischen Versicherer. Diese Kürzung erfolgt unter Berufung auf einen Prüfbericht.

Die Kalkulation aus dem Gutachten oder dem Kostenvoranschlag wird also neu erstellt. Dabei werden niedrigere Stundenverrechnungssätze angesetzt. Der Versicherer verweist dazu i.d.R. auf günstigere Werkstätten, die nicht markengebunden sind (sog. Werkstattverweis“).

Diese Vorgehensweise der Versicherungswirtschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in begrenztem Umfang zulässig. Das Fahrzeug des Geschädigten muss dazu älter als drei Jahre sein.

Daneben muss der Versicherer, wenn er von abweichenden Stundenverrechnungssätzen ausgehen möchte, Referenzbetriebe nennen, in denen eine kostengünstigere Reparatur möglich ist. Diese Reparaturbetriebe müssen zum einen zugänglich sein, d.h. sie müssen in zumutbarer Entfernung liegen. Zum anderen müssen die Reparaturbetriebe gleichwertig sein, d.h. es muss sichergestellt werden, dass sie in gleicher Art und Güte reparieren können, wie eine Vertragswerkstatt eines Autoherstellers. Für beide Merkmale ist der Versicherer in einem Prozess beweisbelastet.

Der Geschädigte wiederum kann einer solchen Kürzung entgegentreten, wenn er nachweist, dass sein Fahrzeug in der Vergangenheit ständig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und/oder instandgesetzt wurde. Hierzu ist die Vorlage geeigneter Unterlagen in Form von Rechnungskopien oder einer Kopie des Serviceheftes/Inspektionsheftes erforderlich. In diesem Fall ist ein Werkstattverweis nicht (mehr) zulässig.

Die oben erwähnten Prüfberichte werden von den Versicherungen häufig dazu missbraucht, neben den Stundenverrechnungssätzen auch andere Positionen zu kürzen (z.B. die sog. UPE-Aufschläge oder die Verbringungskosten). Hiermit gehen die Gerichte unterschiedlich um. Zum Teil werden solche Kürzungen akzeptiert, zum Teil wird ihnen vehement widersprochen.

Häufiger beinhaltet der Prüfbericht auch technische Prüfungen. Dann wird bestritten, dass der Unfall für einzelne Arbeitspositionen aus dem vorgelegten Gutachten/Kostenvoranschlag überhaupt ursächlich gewesen ist. Hierbei gilt der Grundsatz, dass sich der Geschädigte auf das von ihm eingeholte Gutachten/den von ihm eingeholten Kostenvoranschlag verlassen darf. Lenkt der Versicherer nicht ein, bleibt oftmals nur eine gerichtliche Klärung übrig.


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