27. September 2016

Probezeit Führerschein

Alle Information zur Fahrerlaubnis auf Probe

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese zunächst für zwei Jahre auf Probe erteilt. In dieser Zeit muss sich der Fahranfänger bewähren. Begeht er während der Probezeit Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, wird die Fahrerlaubnisbehörde aktiv und ergreift bestimmte Maßnahmen (§ 2a StVG).
  1. Die Führerscheinstelle hat die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber auf Probe eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
  2. Sie hat ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
  3. Sie hat ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Bei Anordnung des unter Nr. 1 genannten Aufbauseminars kommt es außerdem zu einer Probezeitverlängerung von (weiteren) 2 Jahren. RA Yves Junker berät und vertritt Fahranfänger bei Fragen rund um die Fahrerlaubnis auf Probe. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.


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