Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht noch in 2017 gegen die obligatorische Anordnung einer MPU bei Trunkenheitsfahrten unter 1,6 Promille ausgesprochen hatte, hat es diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil vom 17.03.2021 eingeschränkt.
Danach kann auch bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille ein medizinisch-psychologisches Gutachtens (MPU) angeordnet werden, sofern keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen. Die Entscheidung beruft sich u.a. auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Danach kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufweist. Zeigt er trotz der hohen Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen, spricht diese Giftfestigkeit dafür, dass er (auch künftig) die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen kann.
Dazu muss jedoch ausdrücklich festgestellt und dokumentiert werden, dass es nicht zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist. Die Praxis wird künftig zeigen, welche Zusatztatsachen im Rahmen dieser Feststellungen zu berücksichtigen sind.
BVerwG 3 C 3.20 – Urteil vom 17. März 2021 – Presseerklärung