Yves Junker hat am 10. Deutschen Autorechtstag teilgenommen

Der 10. Deutsche Autorechtstag fand in diesem Jahr im MARITIM Hotel Königswinter statt. Namhafte Referenten gaben einen aktuellen Überblick insbesondere zum Werkstattrecht, zum neuen Gewährleistungsrecht, zum VW-Abgasskandal und zu den neueren Entwicklungen beim assistierten bzw. automatisierten Fahren.

Letzteres bringt das Erfordernis umfangreicher rechtlicher Neuregelungen mit sich. Die Pflichten des (Kraft-) Fahrzeugführers, die Haftung  und auch der Datenschutz müssen der technischen Entwicklung angepasst werden. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes soll jetzt die Rahmenbedingungen schaffen. So werden die Pflichten des Fahrzeugführers im neuen § 1b StVG angepasst:

 

„Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
1. wenn das hoch-oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder
2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.“

 

Der § 63a des Entwurfes enthält Regelungen zur Datenverarbeitung:

 

(1) Kraftfahrzeuge mit hoch- oder voll automatisierter Fahrfunktion gemäß § 1a zeichnen nach dem Stand der Technik entsprechend der internationalen Vorgaben jeweils auf, ob das Kraftfahrzeug durch den Fahrzeugführer oder mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen
gesteuert wird. Wird der Fahrzeugführer durch das hoch- oder vollautomatisierte System gemäß § 1a aufgefordert, die Fahrzeugsteuerung zu übernehmen, oder tritt eine technische Störung des hoch-oder voll automatisierten Systems auf, findet gleichfalls eine Aufzeichnung nach dem Stand der Technik entsprechend den internationalen Vorgaben statt.
(2)Die gemäß Absatz 1 aufgezeichneten Daten sind den nach Landesrecht für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständigen Behörden auf deren Verlangen zu übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen durch diese gespeichert und genutzt werden. Der Umfang der Datenübermittlung ist auf das Maß zu beschränken, das für den Zweck der Feststellung des Absatzes 1 im Zusammenhang mit der eingeleiteten Kontrolle durch diese Behörden notwendige ist. Davon unberührt bleiben die allgemeinen Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
(3) Dritten sind die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten zu übermitteln, wenn sie glaubhaft machen, dass
1. die Daten zur Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit einem in §
7 Absatz 1 geregelten Ereignis erforderlich sind und
2. das entsprechende Kraftfahrzeug mit automatisierter Fahrfunktion an diesem Ereignis beteiligt war.
Absatz 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
(4) Die gemäß Absatz 1 aufgezeichneten Daten sind spätestens nach drei Jahren zu löschen.