Cannabis auf Rezept

Anlässlich einer gesetzlichen Neuregelung ist es seit dem 10.03.2017 möglich, Cannabis  auf Rezept zu erhalten. Cannabis ist als Medikament verschreibungsfähig. Bei bestimmungsgemäßer Einnahme nach ärztlicher Verordnung stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs demnach keinen Verstoß gegen § 24a StVG dar. Unklar ist, wie künftig bei Kontrollen der legale Cannabiskonsum nachgewiesen werden kann. Hier empfiehlt sich, eine entsprechende Bestätigung des Arztes oder eine Kopie des Rezepts mit sich zu führen.

Aber selbst dann wird sich eine Blutprobenentnahme nicht unbedingt vermeiden lassen. Denn die Polizei wird dem Anfangsverdacht nachgehen müssen und zur Feststellung des genauen Konsumumfangs eine Blutprobe herbei führen.

Die medizinische Indikation vermeidet beim Verdacht einer Straftat (§§ 316 oder 315c StGB) nicht die Feststellung von drogenbedingten Ausfallerscheinungen. Denn der Verkehrsteilnehmer muss sein Fahrzeug ungeachtet des Konsums sicher führen können.

Bei Cannabis auf Rezept wird auch die Führerscheinstelle nach wie vor zu prüfen haben, wie sich das individuelle Konsumverhalten auf die Fahrgeeignetheit auswirkt. Hierbei steht regelmäßig das sog. Trennungsverhalten (= Trennung von Konsum und Fahren) im Vordergrund. Wer aber Cannabis auf Rezept erhält, hat in der Regel eine nicht unerhebliche Grunderkrankung. Diese Grunderkrankung wird ebenfalls auf ihre Relevanz für die Fahrgeeignetheit überprüft werden.

Aus anwaltlicher Sicht sollte bei Kontakt mit Strafverfolgungsbehörden oder der Führerscheinstelle ohne Rücksprache mit dem Anwalt nichts oder so wenig wie möglich gesagt werden. Man erlebt immer wieder die Situation, dass der Betroffene es „gut meint“ und die Situation aufklären möchte. Durch diese Aussagen werden die meisten Situationen allerdings eher verschlimmbessert.

Cannabiskonsum kann letztlich auch versicherungsrechtliche Auswirkungen haben. Wer unter Drogeneinfluss bei gleichzeitig nicht bestimmungsgemäßer Einnahme einen Unfall verursacht, muss mit Konsequenzen rechnen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung wird den Frendschaden regelmäßig ausgleichen. Die Allgemein Kraftfahrtbedingungen sehen allerdings vor, dass sich der Versicherer im Einzelfall bis zu 5.000,00 € bei seinem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person zurück holen kann (Regress). Die Kaskoversicherung wird bei nicht bestimmungsgemäßer Einnahme ganz oder teilweise leistungsfrei.