Umtauschfristen für Führerscheine

Mit der 3. Führerscheinrichtlinie der EU (RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein) wurde eine Gültigkeitsdauer für Führerscheine eingeführt. Die Einführung einer Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine sollte es ermöglichen, anlässlich der regelmäßigen Erneuerung die neuesten Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen anzuwenden und ärztliche Untersuchungen oder andere von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene Maßnahmen durchzuführen.

Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland in § 24a der Fahrerlaubnisverordnung Gebrauch gemacht.

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist demnach auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 FeV bleiben unberührt. Folglich sind die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E fünf Jahre gültig. Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e (zu § 24a FeV) ergibt.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind

Geburtsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss
vor 195319. Januar 2033
1953 – 195819. Januar 2022
1959 – 196419. Januar 2023
1965 – 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein ungetauscht werden muss
1999 – 200119. Januar 2026
2002 – 200419. Januar 2027
2005 – 200719. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 – 18. Januar 2013 19. Januar 2033