Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine mittels GPS-Signals ermittelte Geschwindigkeit „richtig“, zuverlässig und verwertbar ist und welcher Toleranzabzug „angemessen und ausreichend“ ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Köln einen Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt (Urteil vom 20.04.2018 – 816 OWi 142/17). Die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs hatte die Polizei durch Nachfahren ermittelt und dabei das GPS-Signal einer im Polizeifahrzeug verbauten Dash-Cam herangezogen.
Das Amtsgericht stützte die Zuverlässigkeit der Messmethode hauptsächlich auf Ausführungen eines Referenten der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt in einer Fortbildungsveranstaltung. Das Amtsgericht führte in seinem Urteil u.a. aus, der Sachverständige habe „keinerlei Bedenken, die Geschwindigkeitsangaben und die Berechnung der Geschwindigkeit den GPS-Angaben zu entnehmen“, und habe „aus seiner fachlichen Sicht und auch aufgrund seiner langjährigen Erfahrung keinerlei Bedenken, dass diese Angaben selbst und die darauffolgende Berechnung der Geschwindigkeit genauer seien als die Messungen, die von herkömmlichen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt würden“.
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hielt einer materiell-rechtlichen Prüfung allerdings nicht stand. Nach Anhörung des Referenten stellten die Richter des OLG Köln fest, dass die getroffenen Aussagen in der Pauschalität nicht zutreffen. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurück verwiesen (Beschluss vom 29.08.2018 – 1 RBs 212/18).