Ihnen wurde die Fahrerlaubnis durch (Straf-) Gerichtsurteil oder durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen?
Dann muss ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Denn anders als beim Fahrverbot erhalten Sie den Führerschein nicht automatisch zurück.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf frühestens nach Ablauf der sog. Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Die Länge der Sperrfrist richtet sich nach der Art, wie die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Erfolgte die Entziehung durch (Straf-) Urteil, findet die Regelung des § 69a StGB Anwendung. Danach beträgt die Sperrfrist wenigstens 6 Monate, höchstens fünf Jahre. In Extremfällen kann eine lebenslange Sperrfrist verhängt werden.
Erfolgte die Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde kommt es für die Länge der Sperrfrist auf den Entziehungsgrund an. Bei Entzug wegen Erreichens der 8 Punkte-Marke beträgt die Sperrfrist 6 Monate. Bei Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 StVG) darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden.
Den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen Sie frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist. Damit kann eine unnötige Verzögerung bei der Wiedererteilung verhindert werden.
In bestimmten Fällen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens an, z. B.
- wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war
- bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder
- wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.
Einige Bundesländer haben in der Vergangenheit bereits bei Auffälligkeit ab 1,1 Promille ein MPU-Gutachten angeordnet. Dieser Praxis ist allerdings das Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten, sodass jetzt wieder die oben genannte 1,6-Promille-Grenze Bestand hat.