Strafzettel beim Einkaufen

Immer wieder kommt es zu Problemen, wenn ein Kraftfahrzeugführer sein Kraftfahrzeug auf einem (privaten) Parkplatz abstellt. Besonders in Großstädten mit knappem Parkplatzangebot lassen viele Grundstückseigentümer ihre Stellflächen durch private Firmen bewirtschaften.  

Dort verlangt man das Auslegen einer Parkscheibe zur Dokumentation der Parkdauer. Wiederum andere verlangen ein Entgelt beziehungsweise eine Gebühr für eine bestimmte Parkdauer.

Wenn ein Kraftfahrzeugführer gegen diese Anforderungen verstößt, wird der nicht selten von den Parkplatzeigentümern, den Betreiberfirmen oder auch Inkassobüros in Anspruch genommen. Um gegebenenfalls Vertragsstrafen oder Parkplatzgebühren im Nachhinein geltend machen zu können, bedarf es zunächst einer vertraglichen Beziehung zwischen Kraftfahrzeugführer und dem Parkplatzbetreiber.

In der Praxis wird dies durch die Einbeziehung von Nutzungsbedingungen bewerkstelligt. In dem Augenblick, indem der Kraftfahrzeugführer seinen Pkw auf dem privaten Parkplatz abstellt, soll ein Vertragsverhältnis mit dem Parkplatzbetreiber zu Stande kommen, für das die entsprechenden Nutzungsbedingungen Geldzahlungen und/oder Vertragsstrafen vorsehen.

Nutzungsbedingungen der Parkplatz Betreiber sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie unterliegen damit einer gesetzlichen Inhaltskontrolle.

Es ist zunächst zu klären, wie die Nutzungsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Viele Parkplatzbetreiber veröffentlichen die Nutzungsbedingungen, in dem sie entsprechende Schilder oder ähnliches auf dem Parkplatzgelände montieren. Anders als zum Beispiel bei Einkäufen im Internet muss der Parkplatzbenutzer die Kenntnisnahme und Einbeziehung der Nutzungsbedingungen nicht bestätigen.  Es wird davon ausgegangen, dass die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert wurden. Der Vertrag kann also konkludent zustande kommen, in dem der Fahrzeugführer das Angebot des Stellplatzes durch seinen Parkvorgang annimmt.

Viel entscheidender ist allerdings, dass bei einer privaten Parkraumbewirtschaftung ein Anspruch nur gegen den tatsächlichen Fahrer des widerrechtlich abgeparkten Fahrzeugs entstehen kann.  Da der Parkplatzbetreiber den Fahrer in der Regel nicht kennt, stellt er Parkgebühren oder Vertragsstrafen grundsätzlich dem Halter in Rechnung.

Dabei geht er von der Prämisse aus, dass der Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich auch der Fahrer ist. Dieser Anschein findet sich aber in der Realität nicht automatisch wieder. Heutzutage werden Kraftfahrzeuge regelmäßig von verschiedenen Personen, etwa von verschiedenen Familienangehörigen,  geführt. Der Parkplatzbetreiber hat also grundsätzlich nachzuweisen, wer das Fahrzeug widerrechtlich auf seinem Parkplatz abgestellt hat.

Der Halter sollte die Fahrereigenschaft in jedem Fall bestreiten. Kann er nachweisen, zur fraglichen Zeit nicht mit dem Fahrzeug vor Ort gewesen zu sein, scheidet eine Inanspruchnahme seiner Person grundsätzlich aus. Das ist auch ein wesentlicher Unterschied zur Halterverantwortung im ruhenden Verkehr bei öffentlich-rechtlichen Verkehrsverstößen. Dort kennt das Straßenverkehrsgesetz die Kostentragungspflicht des Halters, wenn der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann. Eine solche Regelung ist dem Zivilrecht fremd. Folglich scheidet beim privat bewirtschafteten Parkplatz eine solche(automatische) Inanspruchnahme des Halters aus.

Wenn Sie eine Zahlungsaufforderung des Parkplatzbetreibers erhalten, sollten Sie nicht vorschnell bezahlen. Nehmen Sie zunächst Stellung und bieten Sie an, das Parkentgelt (nicht die Vertragsstrafe oder sonstige Rechtsverfolgungskosten) nachzuentrichten.  

Aber Vorsicht:

Der Bundesgerichtshof hat am 18.12.2019 entschieden, dass der Fahrzeughalter seine fehlende Fahrereigenschaft nicht pauschal bestreiten darf (Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19). Dem Halter sei es regelmäßig zumutbar, die Person zu benennen, die im fraglichen Zeitpunkt gefahren ist.

Der Bundesgerichtshof gibt dem Parkplatzbetreiber oder Eigentümer zudem einen Unterlassungsanspruch gegen den Falschparker (BGH, Urteil vom 18. 12. 2015 – V ZR 160/14). Hier kommt es nicht darauf an, wer das Fahrzeug abgestellt hat. Der Fahrzeughalter haftet wahlweise als Handlungs- oder Zustandsstörer. Er hat dann neben den Kosten für die Halteranfrage auch die Rechtsanwaltsgebühren zu tragen. Das können schnell mehrere Hundert Euro werden.