26. September 2016

Unfall im Ausland

Nach einem Verkehrsunfall im Ausland treten viele Fragen auf. Erfolgte der Verkehrsunfall im EU-Ausland, ermöglicht die 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie eine Schadenregulierung in Deutschland. Wer z.B. in den Niederlanden oder Italien einen Verkehrsunfall erleidet, kann seinen Schaden über einen sog. Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland abwickeln. So entfallen etwa sprachliche Hindernisse.

Der Europäische Gerichtshof hat zwischenzeitlich entschieden, dass Ansprüche gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer auch in Deutschland eingeklagt werden können. Dazu besteht ein sog. Klägergerichtsstand, d.h. der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im EU-Ausland kann an seinem deutschen Wohnort klagen.

Grundsätzlich richten sich die Ansprüche nach dem Recht des Unfalllandes. Dabei werden häufig nicht so viele Schadenpositionen ausgeglichen, wie etwa nach deutschem Recht. RA Yves Junker hat die Entwicklung in der grenzüberschreitenden Unfallregulierung als Mitglied des Instituts für Europäisches Verkehrsrecht über Jahre hinweg mitverfolgt. Er berät und vertritt Sie im Falle eines Verkehrsunfalls im Ausland.


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